Nachtrag Steuerfreiheit für Dienstfahrräder

Mit großer Hoffnung und Zuversicht erreichte uns am 08. November 2018 der Beschluss vom Deutschen Bundestag, zur Begünstigung von Dienstfahrrädern unter der Überschrift „Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar“. Anders als erwartet bewirkt der Beschluss keine steuerliche Entlastung – sorgt sogar für eine Schlechterstellung für Fahrräder/E-Bikes gegenüber E-Autos, welche zukünftig nur noch mit 0,5 % versteuert werden müssen. Denn die Steuerfreiheit für Diensträder greift nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 3 Nr. 37 EStG (2019)) übernimmt. Der geldwerte Vorteil muss also nur dann nicht versteuert werden, wenn der Arbeitgeber die Leasingraten selbst trägt und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung an den Arbeitnehmer weiterreicht. Eine andere Regelung gilt für S-Pedelecs: Wenn es sich bei einem E-Bike (Geschwindigkeiten über 25 km/h) verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt, gilt hier der ermäßigte (0,5%) Satz für die Berechnung des geldwerten Vorteils, da diese mit E-Autos gleich gestellt werden, auch wenn der Arbeitnehmer die Leasingraten mit der Gehaltsumwandlung trägt. Da Fahrräder/E-Bikes somit steuerlich schlechter gestellt sind als E-Autos, wird dies evtl. in Zukunft geändert werden.